Das Naturschutzrecht schreibt vor, Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden, auszugleichen, mit geeigneten Maßnahmen zu ersetzen oder in Ausnahmefällen finanzielle Entschädigung zu leisten.
Mit Inkrafttreten der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25.03.2002 und der Sächsischen Ökokontoverordnung vom 02.07.2008 können sich Flächeneigentümer und -nutzer durchgeführte natur- und landschaftsverbessernde Maßnahmen auf einem Ökokonto gutschreiben lassen. Dieses Ökokonto dokumentiert damit die gezielte Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die später sowohl für eigene ausgleichspflichtige Investitionen genutzt oder an andere Vorhabensträger "verkauft" werden können.
Damit ist Ihr Ökokonto nicht nur eine Ansammlung von Umweltmaßnahmen, sondern hat einen finanziellen Wert mit einer anrechenbaren Verzinsung.
Die für die Maßnahmen ermittelten Werteinheiten (Ökopunkte) werden zusammen mit den Ökoflächen, auf denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden in digitaler Form an die Umweltbehörde gemeldet und nach Inanspruchnahme in einem Kompensationsflächenkataster geführt.
Erosionsschutzhecke mit Biotopverbundfunktion |